Vorzeitige Auflösung

Die Fahrschule ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)    die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde / die Kundin zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 
b)    der Kunde / die Kundin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt; 
c)    berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden / der Kundin bestehen und dieser auf Begehren der Fahrschule keine Vorauszahlungen leistet;
d)    über das Vermögen des Kunden / der Kundin ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde / die Kundin seine / ihre Zahlungen einstellt.

Stornierungen

Wird der Ausbildungsauftrag durch den Kunden / die Kundin gelöst, sind der gesamte Kursbeitrag sowie alle konsumierten Leistungsmodule in voller Höhe zu entrichten.

Gültigkeitsdauer

Ein Ausbildungsvertrag hat eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Sollte der Kunde / die Kundin dieses vorgegebene Zeitfenster überschreiten, oder über einen Zeitraum von 6 Monaten keine relevanten vorgeschriebenen Veranstaltungen besuchen, gilt der Ausbildungsvertrag als gelöst und der gesamte Kursbeitrag, sowie alle konsumierten Leistungsmodule sind in voller Höhe fällig.
    Anderweitige Vereinbarungen sind mit der Fahrschule gesondert zu klären und haben nur Gültigkeit, so eine solche schriftlich erfolgt. Mündliche Abreden sind in jedem Fall ausgeschlossen.