ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fahrschule Steinmetz
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1
Die Fahrschule sowie mit ihr verbundene Unternehmen erbringen ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige
ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden / der Kundin sind nur wirksam,
wenn sie von der Fahrschule schriftlich bestätigt werden.
1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden / der Kundin werden nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich
Anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des
Kunden / der Kundin durch die Fahrschule bedarf es nicht.
1.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Fahrschule sind freibleibend und unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden / der Kundin
2.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Ausbildungsvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Fahrschule. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Fahrschule.
2.2 Der Kunde / Die Kundin wird der Fahrschule
zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich
machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er / Sie
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung der
Ausbildung von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der
Durchführung der Ausbildung bekannt werden. Der Kunde / Die Kundin trägt
den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner / ihrer
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von
der Fahrschule wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.3
Die Dauer einer Fahreinheit in Begleitung mit einem / einer
InstruktorIn beträgt 50 Minuten. Außerhalb der üblichen Fahrzeiten
(Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 17 Uhr) wird ein Überstundenzuschlag
laut aktueller Preisliste je Einheit verrechnet. An Samstagen kommt
dieser Zuschlag ganztägig zur Verrechnung.
Vereinbarte
Fahreinheiten, welche nicht konsumiert werden können, müssen drei
Werktage vor dem geplanten Termin persönlich im Büro storniert werden.
Prüfungstermine, die nicht eingehalten werden können, müssen bis
spätestens am dem Prüfungstermin zuvorgehenden Freitag im Büro abgesagt
werden. Andernfalls sind die Kosten zur Gänze zu bezahlen. Bei
schriftlicher Absage, via Fax oder Mail gilt der Zeitpunkt der
Rückbestätigung der Fahrschule als Stornierungszeitpunkt. Andernfalls
gelten die Stunden als versäumt und es wird der volle Preis verrechnet.
So
genannte gesetzlich vorgeschriebene Feedbackfahrten der einzelnen
Führerscheinklassen werden von der Fahrschule mit Fahrschulautos oder
Kundenautos durchgeführt. Die Anmeldung wie die Verrechnung hierfür
erfolgen gesondert mit der Fahrschule. Der Kunde / Die Kundin erklärt
sich einverstanden, via SMS oder E-Mail an die vorgeschriebenen
erforderlichen Feedbackfahrten erinnert zu werden. Sollten sich die
personenbezogenen Daten ändern, wird der Kunde / die diese der
Fahrschule umgehend bekannt geben.
Private Fahrzeuge im Rahmen der
Dualen und L17-Ausbildung müssen für Prüfungszwecke fünftürig sein und
ein manuelles Schaltgetriebe aufweisen.
Auf den von der Fahrschule
zur Verfügung gestellten oder vermittelten Übungsplätzen kann unabhängig
von den Ausbildungsmodulen kein Anspruch auf deren Nutzung abgeleitet
werden. Die jeweilige Nutzung bzw. Zurverfügungstellung obliegt einzig
dem jeweiligen vertretungsbefugten Organ der Fahrschule.
Betreffend
CD 95-Grundqualifikation / Weiterbildung. Wird im Rahmen der
C-Ausbildung die C95-Grundqualifikationsprüfung absolviert, gilt
Folgendes:
Die C-Fahrprüfung sowie die C95-Fahrprüfung finden an einem Tag statt.
Ist
die C-Prüfung negativ, ist der Antritt zur C95-Prüfung nicht möglich.
Die Prüfungsgebühr ist allerdings schon im Vorfeld zu leisten und wird
nicht rückerstattet. Es ist eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit
von 2 Wochen bis zum Wiederantritt auf jeden Fall einzuhalten. Des
Weiteren verlängert sich die Prüfungsdauer von 45 Minuten auf 90
Minuten.
Vor dem nochmaligen Antritt zur praktischen Fahrprüfung
obliegt es dem Ermessen des Lenkerprüfers / der Lenkerprüferin bzw. des /
der begleitenden Fahrlehrers / Fahrlehrerin, ob der / die FahrschülerIn
zum Zweck der Perfektionierung der Fahrsicherheit weitere Fahrlektionen
verpflichtend zu konsumieren hat. Die Gebühren für die PrüferInnen und
die Ausstellung des Führerscheines sind nach bestandener Prüfung direkt
bei der Behörde zu entrichten.
Es ist zu beachten, dass für die
Teilnahme an einigen Kursen bestimmte Voraussetzungen von dem / der
TeilnehmerIn erfüllt werden müssen. Die jeweiligen Voraussetzungen sind
bei jedem Kurs gesondert angegeben bzw. können bei den Anmeldebüros
erfragt werden.
Wegen der begrenzten TeilnehmerInnenzahl, je nach
Kurs unterschiedlich, werden alle Anmeldungen in der Reihenfolge ihres
Einlangens und der geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Es wird auch
darauf hingewiesen, dass aufgrund der Fairness anderen
KursteilnehmerInnen gegenüber eine Nichtbezahlung des Beitrages zu einem
Ausschluss vom Kurs führt.
3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
3.1
Die Fahrschule ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und / oder derartige
Leistungen zu substituieren.
3.2 Die Beauftragung von Dritten im
Rahmen einer Substitution erfolgt entweder im eigenen Namen oder im
Namen des Dritten, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden/ der
Kundin. Die Fahrschule wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und
darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit die Fahrschule notwendige oder
vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
AuftragnehmerInnen keine ErfüllungsgehilfInnen der Fahrschule.
3.4
Das gesetzlich vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining muss in einem
Fahrsicherheitszentrum durchgeführt werden. Die Anmeldung und
Verrechnung hierfür erfolgt direkt mit dem Fahrsicherheitszentrum.
4. Vorzeitige Auflösung
4.1
Die Fahrschule ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der
Kunde / die Kundin zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde /
die Kundin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus
diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich
der Bonität des Kunden / der Kundin bestehen und dieser auf Begehren der
Fahrschule keine Vorauszahlungen leistet;
d) über das Vermögen des
Kunden / der Kundin ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder
ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde / die
Kundin seine / ihre Zahlungen einstellt.
4.2 Wird der
Ausbildungsauftrag durch den Kunden / die Kundin gelöst, sind der
gesamte Kursbeitrag sowie alle konsumierten Leistungsmodule in voller
Höhe zu entrichten.
4.3 Ein Ausbildungsvertrag hat eine
Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
Sollte der Kunde / die Kundin dieses vorgegebene Zeitfenster
überschreiten, oder über einen Zeitraum von 6 Monaten keine relevanten
vorgeschriebenen Veranstaltungen besuchen, gilt der Ausbildungsvertrag
als gelöst und der gesamte Kursbeitrag, sowie alle konsumierten
Leistungsmodule sind in voller Höhe fällig.
Anderweitige
Vereinbarungen sind mit der Fahrschule gesondert zu klären und haben nur
Gültigkeit, so eine solche schriftlich erfolgt. Mündliche Abreden sind
in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Zahlung
5.1
Die Rechnung (offenes Konto) ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne
Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Alle Pakete wie Fahrstunden, Prüfungsgebühren, Theoriekurse, Trainings sind im Vorhinein zu bezahlen.
Die
jeweils gültige Preisgestaltung bezieht sich auf den Tag der Anmeldung
und wird in der jeweils gültigen Fassung öffentlich in den
Geschäftsräumen der Fahrschule ausgehängt. Eine Rückzahlung bereits
geleisteter Beträge kann nicht erfolgen.
Im Falle einer
Wiederholungsprüfung sind eine Theoriewiederholungsgebühr sowie eine
nochmalige Prüfungsgebühr zu bezahlen, welche die Kosten für den
Wiederholungskurs und unbegrenzte Computer-Übungsstunden zum Inhalt
haben. Im Falle eines nochmaligen Antritts zur praktischen Fahrprüfung
obliegt es dem Ermessen des Lenkerprüfers / der Lenkerprüferin bzw. des /
der begleitenden Fahrlehrers / Fahrlehrerin, ob der / die FahrschülerIn
zum Zweck der Perfektionierung der Fahrsicherheit weitere Fahrlektionen
verpflichtend zu konsumieren hat.
5.2 Bei Zahlungsverzug des
Kunden / der Kundin gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe
von 7% p.a. Weiters verpflichtet sich der Kunde / die Kundin für den
Fall des Zahlungsverzugs, der Fahrschule die entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier
Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit
der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
5.3
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden / der Kundin kann die
Fahrschule sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden / der Kundin
abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen
sofort fällig stellen. Weiters ist die Fahrschule nicht verpflichtet,
weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu
erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die
Fahrschule für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von
Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.
5.4 Der
Kunde / Die Kundin ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen der Fahrschule aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden /
der Kundin wurde von der Fahrschule schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt.
5.5 Im Falle einer Barzahlung des
Kunden / der Kundin, ungeachtet der Höhe des geleisteten Betrages, ist
der Kunde / die Kundin verpflichtet, eine Zahlungsbestätigung der
Fahrschule über den geleisteten Betrag einzufordern und diese für eine
Dauer von 3 Monaten nach erfolgreicher Absolvierung zu verwahren und bei
Bedarf vorweisen zu können. Die Fahrschule kann im Streitfall nur
belegbare Zahlungseingänge berücksichtigen.
5.6 Die jeweils
aktuelle Preisgestaltung der jeweiligen Ausbildungsmodule wird im
Geschäftslokal an mehreren allgemein zugänglichen Orten tagesaktuell
ausgehängt.
5.7 Eine Rückzahlung von bereits geleisteten
Beiträgen und nicht konsumierten Leistungen an den Kunden / die Kundin
kann nur erfolgen, wenn dieser durch den Amtsarzt / die Amtsärztin aus
gesundheitlichen Gründen abgelehnt wird. In einem solchen Fall ist ein
von dem / der zuständigen Amtsarzt / Amtsärztin ausgestelltes Attest
binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Ablehnung vorzulegen.
6. Haftung
6.1
Der Kunde / Die Kundin erklärt sich als einverstanden und in Kenntnis
gesetzt, dass die Fahrschule jedwede Haftung im Zusammenhang mit
erfolgten zertifizierten Ausbildungen ausschließt, insbesondere was den
Kurs Ladungssicherung betrifft. Die Fahrschule bestätigt nur, den Kunden
/ die Kundin entsprechend der jeweils gültigen Gesetze eingewiesen und
ausgebildet zu haben, übernimmt aber keinerlei Haftung für etwaiges
Fehlverhalten des Kunden / der Kundin, welches der Sphäre und der
Verantwortung des Kunden / der Kundin zuzurechnen ist.
Im Zuge von
Fahreinheiten ist sich der Kunde / die Kundin seiner / ihrer
Verantwortung als FahrzeuglenkerIn bewusst und damit auch seiner / ihrer
Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils gültigen StVO. Für den Fall,
dass dies nicht geschieht, willigt der Kunde / die Kundin unwiderruflich
ein, einverstanden zu sein, dass der / die mitfahrende InstruktorIn
eingreift. Sollte dieses Eingreifen strafrechtliche Folgen nach sich
ziehen und im kausalen Zusammenhang mit dem Fehlverhalten des Kunden /
der Kundin einhergehen, hält der Kunde / die Kundin die Fahrschule und
den / die mitfahrenden InstruktorIn schad- und klaglos.
Alle
mitgebrachten Fahrzeuge müssen gemäß den jeweils gesetzlichen
Anforderungen zugelassen, versichert und verkehrstauglich sein. Im Falle
einer solchen Nutzung muss dieses im Büro schriftlich gemeldet werden.
Im
Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für
verursachte Schäden durch Selbstverschulden oder Verschulden Dritter
seitens der Fahrschule übernommen wird.
Dieser Verzicht der Schad-
und Klagloshaltung gilt auch für alle Regressansprüche des Kunden / der
Kundin aus Zahlung an geschädigte Dritte und allfällige
Ausgleichsansprüche.
6.4 Auf allen von der Fahrschule angebotenen und vermittelten Übungsplätzen gilt die StVO.
6.5
Bei den Ausbildungsvarianten wie folgend – Perfektionsfahrten im Zuge
der Mehrphasenausbildung, begleitende Schulungen im Zuge einer L17- oder
Dualen Ausbildung, sowie bei Perfektionstrainingsfahrten, bei welchen
die Nutzung von Privatfahrzeugen vorgenommen wird und der mitfahrende
Instruktor keinerlei physische sowie technische Eingriffsmöglichkeiten
hat – ist die Fahrschule bei allfällig verursachten Schäden,
selbstverschuldet oder durch Dritte, in jedem Fall schad- und klaglos zu
halten.
7. Datenschutz
Die
Erklärung zur Erfüllung der Bestimmungen der DSGVO und des
österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des
Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wirksam ab 25.5.2018 ist in der
Datenschutzerklärung beschrieben.
Datenschutz Erklärung ist von den AGB’s Haftungsbeschränkungsklausel ausgenommen.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen von den Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst werden und somit gesondert gelten.
8. Anzuwendendes Recht
Der
Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und
Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Fahrschule und dem Kunden / der
Kundin unterliegen dem österreichischen materiellen Recht.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Als
Gerichtsstand für alle sich zwischen der Fahrschule und dem Kunden /
der Kundin ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Fahrschule sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Fahrschule
berechtigt, den Kunden / die Kundin an seinem / ihrem allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen.
Gezeichnet: Die Geschäftsführung
Stand: 24. Mai 2018