Vorzeitige Auflösung
Die Fahrschule ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der
Kunde / die Kundin zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde /
die Kundin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus
diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken
hinsichtlich der Bonität des Kunden / der Kundin bestehen und dieser auf
Begehren der Fahrschule keine Vorauszahlungen leistet;
d) über
das Vermögen des Kunden / der Kundin ein Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn
der Kunde / die Kundin seine / ihre Zahlungen einstellt.
Stornierungen
Wird der Ausbildungsauftrag durch den Kunden / die Kundin gelöst, sind der gesamte Kursbeitrag sowie alle konsumierten Leistungsmodule in voller Höhe zu entrichten.
Gültigkeitsdauer
Ein Ausbildungsvertrag hat eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ab
dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Sollte der Kunde / die Kundin
dieses vorgegebene Zeitfenster überschreiten, oder über einen Zeitraum
von 6 Monaten keine relevanten vorgeschriebenen Veranstaltungen
besuchen, gilt der Ausbildungsvertrag als gelöst und der gesamte
Kursbeitrag, sowie alle konsumierten Leistungsmodule sind in voller Höhe
fällig.
Anderweitige Vereinbarungen sind mit der Fahrschule
gesondert zu klären und haben nur Gültigkeit, so eine solche schriftlich
erfolgt. Mündliche Abreden sind in jedem Fall ausgeschlossen.