ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fahrschule Steinmetz

1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1 Die Fahrschule und ihre Partnerunternehmen bieten ihre Leistungen nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Diese gelten auch für alle zukünftigen Verträge – selbst dann, wenn nicht noch einmal extra darauf hingewiesen wird.

1.2 Änderungen zu diesen AGB oder zusätzliche Vereinbarungen mit dem Kunden / der Kundin sind nur dann gültig, wenn sie von der Fahrschule schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden / der Kundin werden nicht anerkannt – außer es wurde in einem konkreten Fall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Fahrschule muss den abweichenden Bedingungen des Kunden nicht extra widersprechen.

1.4 Sollte eine einzelne Regel in diesen AGB ungültig sein, bleiben alle anderen Regelungen trotzdem gültig. Die ungültige Regel wird durch eine neue ersetzt, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.

1.5 Alle Angebote der Fahrschule sind unverbindlich – das heißt, sie können sich noch ändern und sind nicht automatisch gültig.

2. Leistungen, Durchführung und Pflichten des Kunden / der Kundin

2.1 Welche Leistungen die Fahrschule genau erbringt, steht im Ausbildungsvertrag oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Fahrschule. Wenn sich im Nachhinein etwas am Inhalt der Leistungen ändern soll, muss das schriftlich von der Fahrschule bestätigt werden.

2.2 Der Kunde / die Kundin muss der Fahrschule rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Ausbildung notwendig sind. Außerdem muss er / sie die Fahrschule über alle Umstände informieren, die für den Ablauf der Ausbildung wichtig sind – auch wenn diese erst später bekannt werden.

2.3 Wenn durch falsche, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Kunden zusätzliche Arbeiten entstehen oder sich die Ausbildung verzögert, muss der Kunde / die Kundin die dadurch entstandenen Mehrkosten tragen.

3. Ausbildungs- und Leistungspakete

3.1 Die Ausbildungs- und Leistungspakete umfassen:

3.1.1 Den theoretischen und praktischen Unterricht gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 sowie den jeweils zutreffenden Verordnungen für die angestrebte Führerscheinklasse oder Zusatzcodes – in der jeweils aktuellen Fassung – oder die Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nach GWB (C95 / D95).

3.1.2 Die Anmeldung zur und Begleitung bei der ersten behördlichen PC- und Fahrprüfung am Standort der Fahrschule bzw. am Übungsplatz, sofern dies im gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaket enthalten ist.

3.1.3 Die Anmeldung zu und Betreuung bei etwaigen Wiederholungsprüfungen sind ausdrücklich nicht im Preis des ursprünglichen Auftrags enthalten und müssen separat bezahlt werden.

3.1.4 Die Mehrphasenausbildung nach bestandener Führerscheinprüfung für die Klassen A1, A2, A oder L17, B ist nicht im Preis des Erstauftrags inkludiert und wird nur auf Basis eines gesonderten Auftrags durchgeführt.

3.2 Theoretischer und praktischer Unterricht, der nach einem erstmaligen Prüfungsantritt und vor etwaigen Wiederholungsprüfungen stattfindet, ist ebenfalls nicht im ursprünglichen Ausbildungspaket enthalten und wird gesondert verrechnet.

3.3 Der Unterricht findet grundsätzlich in Form von Gruppenkursen statt, es sei denn, aus der Beschreibung des jeweiligen Ausbildungspakets ergibt sich etwas anderes.

3.4 Sollte es aufgrund technischer Defekte am Fahrzeug oder wegen Ausfalls eines Trainers zu Terminverschiebungen kommen, kann die Fahrschule die betroffenen Kurseinheiten oder Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Erfolgt diese Nachholung ordnungsgemäß, bestehen – sofern ein allfälliger Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fahrschule verursacht wurde – keine weiteren Ersatzansprüche des Kunden über die Nachholung hinaus.

4. Vertragsdauer

4.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausbildung mit der ersten genutzten Leistung (Theoriekurs/ Fahrlektion) nach Abschluss des Ausbildungsvertrags.

4.2 Der Vertrag endet, sobald die Fahrprüfung bestanden wurde oder eine Ausbildungsbestätigung ausgestellt ist. Wenn vereinbart wurde, dass auch die zweite Ausbildungsphase (z. B. Mehrphasenausbildung) zur Ausbildung gehört, endet der Vertrag erst nach deren erfolgreichem Abschluss.
Bei Ausbildungen für die Klasse AM sowie den Zusatzcodes Code 96 oder Code 111 endet der Vertrag, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsteile abgeschlossen sind.
Bei der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer (C95) endet der Vertrag mit dem Bestehen der praktischen Prüfung.
Bei Weiterbildungen laut GWB-VO endet der Vertrag, wenn alle vereinbarten Module abgeschlossen sind.

4.3 Wenn der Kunde / die Kundin innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Ausbildung die Fahrprüfung nicht besteht (oder bei Klasse AM / Code 96 / Code 111 die Ausbildung nicht abschließt), endet der Vertrag automatisch nach diesen 18 Monaten.

4.3.1 Wenn die praktische Prüfung für die Grundqualifikation C95 innerhalb von 18 Monaten nicht bestanden wird, endet der Vertrag ebenfalls nach Ablauf dieser Frist.

4.3.2 Bei Weiterbildungsmodulen (GWB-VO) endet der Vertrag, wenn der Kunde / die Kundin zum gebuchten Termin nicht erscheint.

4.4 Beginnt der Kunde / die Kundin nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf dieser Frist.
Gehört eine zweite Ausbildungsphase zum Vertrag und werden die vorgeschriebenen Fristen (inklusive möglicher Nachfristen) nicht eingehalten, endet der Vertrag ebenfalls.
In beiden Fällen hat die Fahrschule Anspruch auf eine Kostenpauschale – wie in Punkt 11.12 geregelt.

4.5 Der Vertrag endet auch vorzeitig, wenn die Behörde feststellt, dass der Kunde / die Kundin nicht die nötigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung erfüllt.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Fahrschule müssen laut Punkt 11.3 bezahlt werden – sofern der Kunde / die Kundin die Fahrschule nachweislich über den behördlichen Bescheid informiert hat.

5. Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht

5.1 Mit der Anmeldung erklärt der Kunde / die Kundin, dass er oder sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um eine Lenkberechtigung zu bekommen. Dazu gehören eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung – sowohl für die reguläre Ausbildung als auch für eine eventuell erforderliche zweite Ausbildungsphase.

5.2 Wenn der Kunde / die Kundin zum Zeitpunkt der Anmeldung noch kein behördliches Gutachten oder ärztliches Attest vorliegen hat, das die Eignung für die angestrebte Lenkberechtigung bestätigt, trägt er oder sie das Risiko.


5.2.1 Stellt sich später heraus, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. gesundheitliche oder geistige Eignung fehlen), endet der Vertrag vorzeitig, und es gelten die Zahlungsverpflichtungen laut Punkt 11.3
Das gilt auch, wenn die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase nicht erfüllt werden.

5.3 Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde / die Kundin unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder ähnlichen Mitteln steht, die die Fahrtüchtigkeit oder Zuverlässigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigen, darf er oder sie nicht am Theorie- oder Praxisunterricht teilnehmen. Das gilt auch für Module der zweiten Ausbildungsphase.

6. Theoretischer Unterricht

6.1 Um eine Bestätigung gemäß § 10 Führerscheingesetz 1997 zu bekommen, muss der gesamte gesetzlich vorgeschriebene Theorieunterricht vollständig besucht werden.
Deshalb ist es die Aufgabe des Kunden / der Kundin, den gesamten Theoriekurs (in der Gruppe) vollständig zu absolvieren.

6.2 Wenn der Kunde / die Kundin einzelne Unterrichtseinheiten – aus welchem Grund auch immer – verpasst, müssen diese in einem anderen Kurs nachgeholt werden.
Das kann auch an einem anderen Standort stattfinden.
Liegt der Grund für das Versäumnis nicht bei der Fahrschule, kann dafür ein zusätzliches Entgelt laut Tarif verlangt werden.

6.3 Inhalt und Gültigkeit des Theoriepakets:
6.3.1 Das Theoriepaket umfasst:

  • Teilnahme am Kurs, inklusive kostenloser Kurswiederholung vor der PC-Prüfung

innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Kurstag

  • Unbegrenztes kostenloses Üben am PC in der Fahrschule
  • Chance auf eine „PC-Prüfungsgarantie“ (mit 5 bestandenen Prüfungssimulationen mit

mindestens bzw. mehr als 90 % Erfolgsquote in der Fahrschule – sollte der Kunde / die

Kundin trotz dieser Garantie die PC –Prüfung nicht bestehen, so entfällt die

Wiederholungsgebühr für die entsprechende Klasse und es ist nur der neuerliche

Prüfungsantritt zu bezahlen.)

6.3.2 Die Gültigkeit des Theoriepakets beginnt mit dem ersten Kurstag und dauert 18 Monate.

6.3.3 Wichtig: Jedes Modul (z. B. Grundwissen, Klasse B, Klasse A etc.) wird separat betrachtet – jeweils ab dem ersten Kurstag dieses Moduls.
Diese Fristen gelten unabhängig von der gesetzlichen 18-Monatsregelung.

6.4 Da die Anzahl der Plätze pro Kurs begrenzt ist (je nach Kurs unterschiedlich), werden Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs und der Bezahlung berücksichtigt.
Wer den Kursbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt, kann aus Fairness gegenüber anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Kurs ausgeschlossen werden.

7. Theoretische Prüfung

7.1 Voraussetzung für die Teilnahme an der theoretischen Prüfung ist, dass der Kunde / die Kundin den Theoriekurs vollständig abgeschlossen hat und ein gültiges ärztliches Gutachten vorliegt.

7.2 Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens 7 Werktage vor dem gewünschten Termin erfolgen. Der Prüfungstermin kann entweder online im Kundenbereich, telefonisch, per E-Mail oder im Büro vereinbart werden. Die Rückbestätigung durch die Fahrschule ist in jedem Fall erforderlich.

7.3 Eine kostenlose Abmeldung von der PC-Prüfung ist möglich:

  • in Baden bis Donnerstag,
  • in Ebreichsdorf bis Freitag,
    jeweils eine Woche vor dem Prüfungstermin.

7.4 Wird die Prüfung nach dieser Frist verschoben, entsteht ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand. In diesem Fall wird die gesamte Prüfungsgebühr verrechnet.

7.5 Wenn der Kunde / die Kundin ohne Abmeldung nicht zur Prüfung erscheint, wird ebenfalls die gesamte Prüfungsgebühr verrechnet.

7.6 Geteilte PC-Prüfung

7.6.1 Im Ausbildungsvertrag ist die gesamte Theorie-PC-Prüfung an einem einzigen Termin inbegriffen. Das heißt, alle nötigen Module (z.B. Grundwissen und das spezielle Modul für die jeweilige Klasse wie B oder A) werden zusammen abgelegt.

7.6.2 Wenn der Kunde/ die Kundin die Prüfung auf zwei oder mehr separate Termine aufteilen möchte (z.B. Grundwissen am ersten Tag, B-spezifisch an einem späteren Tag), ist nur der erste Termin kostenlos enthalten. Für jeden weiteren Prüfungstermin (z.B. den zweiten Termin) muss eine zusätzliche Prüfungsgebühr gemäß dem aktuellen Tarifblatt bezahlt werden.

7.7 Am Prüfungstag muss der Kunde / die Kundin Folgendes mitbringen:

  • Einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
  • Ein EU-Passfoto (nicht älter als 6 Monate)

7.8 Die theoretische Prüfung findet entweder in der Fahrschule Baden oder in der Fahrschule Ebreichsdorf statt – je nach Anmeldung.

7.9 Die Aufsicht bei der theoretischen Prüfung übernimmt eine von der Bezirkshauptmannschaft Baden eingesetzte Person.
Diese kontrolliert die Identität des Kunden / der Kundin und achtet auf einen ordnungsgemäßen Ablauf.
Bei einem Täuschungsversuch wird von der Behörde eine 9-monatige Sperre für die Theorieprüfung verhängt. Die Fahrschule hat darauf keinen Einfluss.

7.10 Die Behördenkosten für die PC- Prüfung werden gesondert nach der Fahrprüfung vom Fahrprüfer mittels eines Erlagscheins übergeben und haben mit den Kosten der Fahrschulausbildung nichts zu tun.

7.11 Die Fahrschule ist gesetzlich verpflichtet, Schummeln oder Manipulation bei Prüfungen zu verhindern.
Der Kunde / die Kundin erklärt sich daher mit technischen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in den Prüfungsräumen einverstanden.
Außerdem muss der Kunde / die Kundin im Bedarfsfall den Zugriff auf persönliche Gegenstände erlauben, wenn dies zur Prüfungskontrolle erforderlich ist.

7.12 Wenn der Kunde/die Kundin die theoretische Prüfung nicht besteht, gelten folgende Regeln:

7.12.1 Gesetzliche Wartezeit: Der Kunde/ die Kundin muss 14 Tage warten, bevor er oder sie zur nächsten Prüfung antreten darf.

7.12.2 Pflicht-Wiederholungspaket: Um sein/ihr Wissen zu verbessern, muss der Kunde/die Kundin ein Wiederholungspaket für das nicht bestandene Modul absolvieren.

7.12.3 Im Paket enthalten: Unbegrenzter Besuch des Theoriekurses und unbegrenztes Üben am PC in der Fahrschule bis zur nächsten Prüfung. Dieser Antritt muss innerhalb von 6 Monaten nach nichtbestandener Prüfung erfolgen.

7.12.4 Zusätzlich: Drei Vorprüfungen hintereinander in der Fahrschule sowie fünfmal die Chance auf eine „Durchkommensgarantie“ (Details dazu erfährt der Kunde/die Kundin in der Fahrschule).

7.12.5 Kosten: Das Wiederholungspaket wird pro Modul (z.B. Grundwissen oder B-spezifisch, usw) verrechnet.

7.12.6 Zahlung: Die Kosten für das Wiederholungspaket sind nach nicht bestandener Prüfung zu bezahlen, die Gebühr für den neuerlichen Prüfungsantritt ist bei der Anmeldung zur nächsten Prüfung zu bezahlen.

7.13 Es kann vorkommen, dass die Theorieprüfung aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl abgesagt werden muss. Gemäß den behördlichen Vorgaben ist eine Mindestanzahl an Teilnehmern erforderlich, damit eine Aufsichtsperson von der Behörde zur Prüfung entsendet werden kann. Wird diese Mindestanzahl nicht erreicht, kann keine Aufsichtsperson bereitgestellt werden, und die Prüfung muss daher abgesagt werden.

8. Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)

8.1 Bevor der praktische Unterricht beginnen kann, muss der Kunde / die Kundin ein ärztliches Gutachten vorlegen, das bestätigt, dass er oder sie körperlich und geistig zum Lenken eines Fahrzeuges geeignet ist – außer bei Klasse AM (unter 20 Jahren), Code 96 oder Code 111.
Der Kunde / die Kundin ist selbst dafür verantwortlich, behördliche Auflagen oder Bedingungen einzuhalten. Wenn diese nicht eingehalten werden, trägt der Kunde / die Kundin alle rechtlichen Folgen.
Die Ausbildung kann zwar auch ohne gültiges Gutachten auf eigenes Risiko begonnen werden, aber eine Prüfung ist dann nicht möglich.

8.2 Die Fahrzeuge und Einrichtungen der Fahrschule dürfen nur zusammen mit einer Lehrperson genutzt werden. Den Anweisungen dieser Person ist Folge zu leisten.

8.2.1 In den Fahrzeugen herrscht ein absolutes Rauch- und Essensverbot.

8.3 Eine Fahrstunde dauert 50 Minuten.
Wenn die Fahrstunde außerhalb der regulären Zeit stattfindet, wird ein Überstundenzuschlag laut aktueller Preisliste berechnet.
Reguläre Zeiten hängen vom gewählten Paket ab:

  • Ausbildung X1: Montag–Freitag, 08:00–13:30 Uhr
  • Ausbildung X2: Montag–Freitag, 08:00–17:00 Uhr
  • Ausbildung X3: Montag–Freitag, 08:00–20:00 Uhr

8.3.1 Für Nachtfahrten gilt ein spezieller Nachtfahrt-Tarif laut Preisliste.
Am Samstag wird den ganzen Tag der Samstags-Tarif verrechnet.

8.3.2 Mit der Anmeldung und Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages entscheidet sich der Kunde / die Kundin verbindlich für das gewählte Ausbildungspaket. Ein Wechsel oder eine Änderung des Paketes während der laufenden Ausbildung ist ausgeschlossen.

8.4 Während der Fahrstunden sind die Anweisungen des Fahrlehrers unbedingt zu befolgen.
Wenn der Kunde / die Kundin sich nicht daran hält und dadurch ein Schaden entsteht, kann die Fahrschule Schadensersatz verlangen.

8.5 Die Fahrstunden für die Klasse B und L17 beginnen und enden in der Regel bei der Fahrschule oder am Übungsplatz. Für die Führerscheinklasse A, BE, C, CE, sowie F beginnen und enden die Fahrtsunden ausnahmslos immer am Übungsplatz in Baden.

8.6 Wenn der Kunde / die Kundin möchte, dass die Fahrstunde an einem anderen Ort beginnt oder endet, wird die Fahrzeit des Fahrlehrers zwischen diesem Ort und der Fahrschule zur Gesamtzeit gerechnet.
Wichtig: Auch in diesem Fall muss die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Ausbildungszeit eingehalten werden.

8.7 Begleitpersonen dürfen nur mitfahren, wenn das Begleiterpaket zusätzlich gebucht wurde und die Fahrschulleitung zustimmt.
Die Fahrschule kann diese Zustimmung verweigern, wenn das Mitfahren den Ablauf der Ausbildung oder die Konzentration und Aufnahmefähigkeit des Kunden / der Kundin stört.

8.8 Absagen von Fahrstunden sind kostenlos bis 3 Werktage vorher, also Montag bis Freitag, spätestens bis 15:00 Uhr möglich – entweder:

  • persönlich,
  • telefonisch während der Bürozeiten oder
  • per E-Mail (mit Lesebestätigung der Fahrschule).

Beispiel: Eine Fahrstunde am Donnerstag ist ab Montag 16:00 Uhr fix eingebucht.
Spätere Absagen sind nicht mehr möglich, nur die Fahrschule selbst kann dann noch verschieben.

8.8.1 Wenn der Kunde / die Kundin nicht erscheint oder zu spät absagt, müssen 100 % der Kosten bezahlt werden.

8.8.2 Da das Büro am Wochenende und an Feiertagen geschlossen ist, gelten Absagen nur an Werktagen.
Ein Beispiel:
Wenn jemand krank ist und am Wochenende eine E-Mail schreibt, aber niemand im Büro ist, zählt das nicht als rechtzeitige Absage.
Auch eine fehlende Arztbestätigung oder das geschlossene Büro am Wochenende berechtigen nicht zu einer kostenlosen Stornierung.

8.8.3 Wenn der Kunde/ die Kundin krank ist und eine geplante Fahrstunde nicht wahrnehmen

kann, ist die Fahrschule sofort zu informieren.

8.8.4 Mit ärztlicher Bestätigung: Wenn der Kunde/die Kundin innerhalb von drei Werktagen eine Bestätigung vom Arzt vorlegt, zahlt er oder sie nur 70% des Fahrstundenpreises.

8.8.5 Ohne ärztliche Bestätigung: Wenn der Kunde/ die Kundin keine ärztliche Bestätigung bringt, muss er oder sie 100% des Preises für die ausgefallene Stunde bezahlen.

8.8.6 Die Fahrschule bittet darum, so früh wie möglich anzurufen oder per E-Mail an anfrage@fahrschule-steinmetz.at zu schreiben.

8.9 Fahrstunden finden grundsätzlich statt, solange sie nicht von uns aufgrund von wetterbedingten Problemen oder anderen unvorhersehbaren Umständen abgesagt werden. Eine Absage durch den Kunden ist unter den vereinbarten Stornobedingungen möglich, jedoch bleibt die Fahrstunde ansonsten wie geplant bestehen.

9. Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung

9.1 Für die zweite Ausbildungsphase (z. B. Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining) oder für zusätzliche Ausbildungs-Module gelten dieselben Voraussetzungen wie beim normalen Unterricht.
Das heißt: Die Regeln aus den Punkten 5/6/7 (Teilnahmevoraussetzungen, Theorie- und Praxisunterricht) gelten sinngemäß auch hier.

9.2 Wenn der Kunde / die Kundin an der zweiten Ausbildungsphase oder einer Ergänzungsausbildung teilnimmt, wird davon ausgegangen, dass er oder sie bereits die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die vorhandene Lenkberechtigung besitzt.
Wenn es jedoch begründete Zweifel daran gibt, kann die Fahrschule verlangen, dass zuerst eine Probefahrt mit einem Fahrlehrer gemacht wird. Erst danach wird entschieden, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann.

9.3 Fehlende Voraussetzungen für die Teilnahme an der zweiten Ausbildungsphase müssen von dem Kunden / der Kundin selbstständig nachgeholt werden.

9.4 Der Kunde / die Kundin muss darauf achten, dass alle gesetzlichen Fristen für die zweite Ausbildungsphase (z. B. innerhalb von 3–12 Monaten nach der Fahrprüfung) eingehalten werden.
Dazu gehört auch, dass rechtzeitig Termine für die vorgeschriebenen Module (wie Perfektionsfahrt oder Fahrsicherheitstraining) mit der Fahrschule vereinbart werden.

9.4.1 Der Kunde / die Kundin ist selbst dafür verantwortlich, seine Mehrphasenausbildung rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Frist abzuschließen. Sollte der Kunde / die Kundin die Ausbildung außerhalb der Frist absolvieren, übernehmen wir keine Haftung für etwaige Mahnungen der Behörde oder daraus resultierende Konsequenzen.

9.5 Die Fahrschule ist nicht verantwortlich dafür, ob der Kunde / die Kundin die gesetzlichen Fristen einhält.
Das gilt auch für die Fristen bei der Weiterbildung für Berufskraftfahrer (C95 / D95).
Der Kunde / die Kundin trägt selbst die Verantwortung, rechtzeitig alle Ausbildungsschritte zu machen.

9.6 Sobald der Kunde / die Kundin alle vorgeschriebenen Teile der zweiten Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen hat, meldet die Fahrschule dies im zentralen Führerscheinregister.
Außerdem stellt die Fahrschule auf Wunsch eine Bestätigung über jedes absolvierte Modul aus.

9.7 Die gesetzlich vorgeschriebenen Feedbackfahrten für bestimmte Führerscheinklassen führt die Fahrschule mit einem Fahrschulauto durch.
Anmeldung und Bezahlung erfolgen separat, direkt mit der Fahrschule.

9.8 Der Kunde / die Kundin erklärt sich einverstanden, von der Fahrschule per SMS, WhatsApp oder E-Mail an anstehende Feedbackfahrten erinnert zu werden.
Wenn sich persönliche Daten ändern (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse), ist der Kunde / die Kundin verpflichtet, die Fahrschule sofort darüber zu informieren schriftlich per E-Mail.

10. Fahrprüfung

10.1 Sobald der Kunde / die Kundin den Theorie- und Praxisunterricht im Umfang des gewählten Ausbildungspakets abgeschlossen hat, organisiert die Fahrschule – in Absprache mit der Behörde – einen passenden Prüfungstermin.

10.2 Der gewünschte Prüfungstermin muss mindestens 14 Werktage vorher der Fahrschule bekannt gegeben werden. Eine Anmeldung ist per E- Mail mit Lesebestätigung oder telefonisch und persönlich im Büro möglich. Ein Prüfungstermin gilt nur als fix mit der schriftlichen Rückbestätigung durch die Fahrschule. Da die zu prüfenden Kandidaten nach Anmeldung und Zahlung gereiht werden und die Prüfplätze begrenzt sind, kann der Wunschtermin nicht garantiert werden. Zeitwünsche können angegeben werden, es gibt aber keinen Garantieanspruch darauf.

10.3 Die Uhrzeit der Fahrprüfung kann nicht garantiert werden. Prüfungen finden grundsätzlich im Zeitraum von 8:00 bis 17:00 Uhr statt. Es muss mit Verzögerungen gerechnet werden, da unvorhersehbare Umstände auftreten können. Eine genaue Uhrzeit kann nicht fest zugesagt werden, daher sollte der gesamte Zeitraum freigehalten werden.

10.3.1 Die Anmeldung zur Prüfung bei der Behörde übernimmt die Fahrschule – aber nur dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

10.4 Die Vergabe der Prüfungsplätze erfolgt durch die Fahrschule.
Vor der Prüfungsanmeldung kann die Fahrschule verlangen, dass eine interne Probeprüfung gemacht wird, um sicherzustellen, dass die nötigen Kenntnisse vorhanden sind.

10.5 Wenn dabei festgestellt wird, dass der Kunde / die Kundin noch nicht bereit ist, wird die Ausbildung fortgesetzt, bis das Prüfungsniveau erreicht ist.

10.6 Wenn sich der Kunde / die Kundin nach der Bekanntgabe eines Prüfungstermins nicht an vereinbarte Termine (z.B. Fahrlektionen) hält, kann die Fahrschule den Prüfungstermin kostenpflichtig wieder streichen.

10.7 Eine Absage des Prüfungstermins ist bis spätestens 7 Werktage vor dem eigentlichem Prüfungstermin (z.B. bis Mittwoch 12.00 Uhr der Vorwoche vor dem Termin) kostenlos möglich – entweder persönlich oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
Wird später abgesagt oder nicht zur Prüfung erschienen, z. B. wegen Krankheit oder Unfall, muss die volle Prüfungsgebühr laut Tarif bezahlt werden.

10.8 Zur praktischen Prüfung muss ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitgebracht werden.
Bei den Klassen L17 oder Bdual müssen zusätzlich der behördliche Bescheid sowie der Lichtbildausweis der Begleitperson, das Fahrtenprotokoll, die Fahrzeugpapiere und die Einverständniserklärung des Fahrzeughalters falls dieser nicht der Begleiter ist vorgelegt werden.

10.9 Wenn ein eigenes Auto für die Prüfung verwendet wird (z.B. bei L17 oder Bdual), muss es fünftürig, in einem einwandfreien technischen und sauberen Zustand sein und über eine Autobahnvignette verfügen. Das Fahrzeug muss mit Schaltgetriebe ausgestattet sein andernfalls wird der Führerschein auf Automatik eingeschränkt.

10.10 Ziel des Vertrags ist die Vorbereitung auf die Fahrprüfung, nicht das Bestehen der Prüfung selbst.
Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, entstehen keine Ansprüche gegenüber der Fahrschule.

10.11 Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, ist zur Verbesserung der Fahrsicherheit vor der Wiederholungsprüfung ein Prüfungswiederholungspaket zu konsumieren:

  • Mindestens 2 Doppelstunden je Führerscheinklasse
  • Ausnahme: Bei L17 und Bdual ist eine begleitende Schulung mit Begleitperson im Ausmaß von einer Doppelstunde erforderlich.
    Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, kann die Ausbildung beendet werden.
    Zwischen dem ersten und zweiten Prüfungsantritt liegt eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von 14 Tagen.

10.12 Nach bestandener Prüfung übergibt der Prüfer für die Kosten der Behörde und die Ausstellung des Führerscheins, zusammen mit dem vorläufigen Führerschein, einen Erlagschein. Diese Kosten sind direkt an die Behörde zu bezahlen. Der Scheckkartenführerschein wird ca. 10 Tage nach der Einzahlung per Post zugestellt.

10.13 Die Fahrschule hilft bei der Organisation der Fahrprüfung, hat aber keinen Einfluss auf den Prüfungsablauf selbst.
Die Prüfer werden von der NÖ Landesregierung bestellt, und die Prüfung gilt als offizieller Rechtsakt zwischen Behörde und dem Kunden / der Kundin.
Die Fahrschule hat dabei keinen rechtlichen Einfluss.
Grundlage der Prüfung ist das aktuelle Prüfhandbuch.

10.14 Es kann vorkommen, dass eine Fahrprüfung aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl abgesagt werden muss. Gemäß den behördlichen Vorgaben ist eine Mindestanzahl an Teilnehmern erforderlich, damit ein Prüfer von der Landesregierung zur Prüfung entsendet werden kann. Wird diese Mindestanzahl nicht erreicht, kann kein Prüfer bereitgestellt werden, und die Prüfung muss daher abgesagt werden.

10.14.1 Für eine solche Absage übernehmen wir keine Haftung, da wir in diesem Fall keine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung der zuständigen Landesregierung haben.

10.15 Wenn der Kunde/ die Kundin sich bei der Prüfung durch den Sachverständigen, der von der NÖ Landesregierung bereitgestellt wurde, ungerecht beurteilt fühlt, ist die NÖ Landesregierung, Abteilung RU6 post.ru6@noel.gv.at die zuständige Anlaufstelle.

11. Zahlung

11.1 Sobald der Kunde / die Kundin den Ausbildungsvertrag unterzeichnet hat und eine Rechnung erhält, ist der Betrag sofort und ohne Abzug zu bezahlen – es sei denn, es wurden im Einzelfall schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart.

11.1.1 Bei der Unterzeichnung des Vertrages muss das sogenannte „Grundpaket“(nicht bei den Klassen AM, Micro, Code 111, Code 96) sofort bezahlt werden.

11.1.2 Dieses Grundpaket beinhaltet:

  • Die Bearbeitungsgebühr
  • Den gesamten Theoriekurs
  • Alle notwendigen Platzstunden (falls erforderlich)
  • Den ersten PC-Prüfungsantritt.

11.1.3 Bei Vertragsabschluss für die Klasse AM, Microcar, Code111 und Code96 ist jeweils der gesamte Ausbildungspreis zu begleichen.

11.1.4 Für die Umschreibung und Wiedererteilung einer Führerschein-Klasse ist bei Vertragsabschluss jeweils die Bearbeitungsgebühr, 4 Fahreinheiten laut gewähltem Zeitpaket und 1 Fahrprüfungsantritt zu begleichen.

11.2 Alle Leistungen wie Fahrstunden, Prüfungsgebühren, Theoriekurse und Platztrainings müssen im Voraus bezahlt werden.
Es gelten die am Tag der Anmeldung aktuellen Preise, die in der Fahrschule gut sichtbar ausgehängt sind.
Bereits bezahlte Beträge können nicht zurückerstattet werden.

11.3 Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Beträgen ist nur möglich, wenn der Kunde / die Kundin aus gesundheitlichen Gründen vom Amtsarzt oder der Amtsärztin von der Ausbildung ausgeschlossen wird. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sind zu begleichen, ebenso eine Abschlussbearbeitungsgebühr laut Tarifblatt.
Ein entsprechendes ärztliches Attest muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung vorgelegt werden.

11.4 Muss der Kunde / die Kundin eine theoretische oder praktische Prüfung wiederholen, sind neue Gebühren für Wiederholungsprüfung und Vorbereitungskurs sowie praktische Fahrlektionen zu bezahlen.

11.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 7 % pro Jahr.
Außerdem muss der Kunde / die Kundin die Kosten für Mahnungen und notwendige Inkasso- oder Anwaltskosten bezahlen.
Das betrifft z. B. zwei Mahnschreiben und ein Schreiben eines Inkassobüros oder Anwalts.

11.6 Wenn der Kunde / die Kundin mit Zahlungen in Verzug ist, darf die Fahrschule alle noch offenen Leistungen sofort fällig stellen – auch aus anderen bestehenden Verträgen.
Solange der offene Betrag nicht bezahlt ist, muss die Fahrschule keine weiteren Leistungen erbringen.
Bei einer vereinbarten Ratenzahlung darf die Fahrschule bei nicht fristgerechter Zahlung die gesamte offene Summe sofort einfordern.

11.7 Der Kunde / die Kundin darf eigene Forderungen nur dann gegen Forderungen der Fahrschule aufrechnen, wenn diese von der Fahrschule schriftlich anerkannt oder gerichtlich bestätigt wurden.

11.8 Bei Barzahlung und Kartenzahlung, egal wie hoch der Betrag ist, muss der Kunde / die Kundin eine Zahlungsbestätigung verlangen und diese mindestens 3 Monate nach Ausbildungsende aufbewahren.
Nur belegte Zahlungen können im Streitfall berücksichtigt werden.

11.9 Die aktuellen Preise für alle Leistungen werden im Büro der Fahrschule öffentlich ausgehängt.

11.10 Gutscheine können nur vor Ort in unserer Fahrschule eingelöst werden.

11.11 Bei Zahlung per Überweisung ist der Kunde / die Kundin verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach der Überweisung eine Zahlungsbestätigung (z. B. einen Screenshot oder eine Kopie des Überweisungsbelegs) per E-Mail an uns zu übermitteln. Erfolgt keine Bestätigung innerhalb dieser Frist, behalten wir uns vor, die Dienstleistungen zu stornieren.

11.12 Ausbildungsfreigabe: Möchte der Kunde /die Kundin den Ausbildungsvertrag vorzeitig beenden so sind alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu begleichen, zusätzlich wird eine Abschlussbearbeitungsgebühr laut Tarifblatt verrechnet.

11.13 Zahlungsverpflichtung bei Nichtstart der Ausbildung: Hat der Kunde / die Kundin einen Ausbildungsauftrag abgeschlossen und sich in weiterer Folge entschlossen die Ausbildung nicht zu starten so ist das Grundpaket und eine Abschlussgebühr laut Tarifblatt zu begleichen, auch hier gilt bereits bezahlte Beträge können nicht zurückbezahlt werden.

11.14 Erfolgt durch den Kunden eine Doppel- oder Überzahlung und wird eine Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrags gewünscht, behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € zur Deckung des administrativen Aufwands einzubehalten.

12. Online-Lernprogramm (bei Ausbildung mit PC-Prüfung)

12.1 Das Online-Lernprogramm ist ab dem Kauftag 18 Monate lang gültig.

12.2 Wird die PC-Prüfung nicht innerhalb von 548 Tagen nach Kursbeginn gemacht, kann der Zugang kostenpflichtig verlängert werden.

13 L-dual und L17-Einweisung für Schüler und Begleiter

13.1 Um das L- oder L17-Taferl zu beantragen, braucht man:

  • Duale und L17 Ausbildung: 32 Theoriestunden (oder 12, falls der Basiskurs bereits absolviert wurde)
  • Duale Ausbildung: 6 Fahrlektionen und theoretische L-Einweisung
  • L17-Ausbildung: 12 Fahrlektionen und die theoretische L17-Einweisung
  • Ein ärztliches Gutachten ist erforderlich

13.2 Für die Ausstellung der L-dual oder L17-Bescheinigung durch die Behörde, die Privatfahrten ermöglicht, ist eine verpflichtende theoretische Einweisung in der Fahrschule erforderlich. Diese Einweisung findet im Lehrsaal zu festen Terminen und einer Dauer von 100 Minuten statt. Für diesen Kurs ist eine Anmeldung erforderlich.

13.2.1 Um eine Bestätigung ausstellen zu können, ist es notwendig:

  • dass der/die Fahrschüler/in: persönlich anwesend ist
  • mindestens ein Begleiter: zum gleichen Termin anwesend ist
  • der zweite Begleiter: kann teilnehmen, ist aber nicht erforderlich
  • dass, das ärztliche Gutachten in einem verschlossenen Kuvert: original im Büro abgegeben wird

13.3 Wichtige Hinweise:

  • Die theoretische Einweisung kann nur bei Anwesenheit von Schüler und Begleiter sowie pünktlichem Erscheinen durchgeführt werden.
  • Eine Absage der Einweisung ist bis spätestens 24 Stunden vor Beginn kostenfrei möglich. Bei einer späteren Absage oder Nichterscheinen sind die vollen Kosten zu 100% zu bezahlen.

13.4. Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für die verspätete Zusendung des Bescheids. Der Kunde / die Kundin ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig im Büro abzugeben, um eine fristgerechte Ausstellung des Bescheids zu gewährleisten.

13.5 Der Kunde / die Kundin trägt die Verantwortung dafür, dass der Bescheid für Übungs- oder Ausbildungsfahrten innerhalb der Gültigkeitsfrist genutzt wird. Nach Ablauf des Bescheids ist es dem Kunden nicht mehr möglich, privat weiterzufahren oder zu üben. Aus diesem Grund muss der Kunde / die Kundin sicherstellen, dass er / sie rechtzeitig Termine für die Fahrstunden vereinbart, bevor die Frist endet.

13.6 Nach Erreichen der 1000 km werden weitere Kilometer erst dann berücksichtigt, wenn die begleitende Schulung vollständig abgeschlossen wurde.

13.7 Zwischen den begleitenden Schulungen muss eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden. Der Kunde / die Kundin kann die nächste begleitende Schulung daher erst frühestens 14 Tage nach der letzten Einheit vereinbaren.

14. Fristen in der Ausbildung

14.1 Laut Gesetz (KfG) müssen bestimmte Fristen eingehalten werden:

  • Das ärztliche Gutachten und der Bescheid für Privatfahrten sind maximal 18 Monate gültig.
  • Die PC-Theorieprüfung ist für jedes Modul ebenfalls nur 18 Monate gültig.
  • Wird die Ausbildung länger als 18 Monate unterbrochen, kann sie nicht mehr angerechnet werden.
    (Gilt nur für Fahrstunden und Theoriekurse – nicht für private L17-Fahrten!)

14.1.1 Hinweis: Siehe auch Punkt 4.3 – der Ausbildungsvertrag endet automatisch nach 18 Monaten

14.2. Für die praktische Fahrprüfung ist eine Teilnahme nur möglich, wenn:

  • der Erste-Hilfe-Kurs absolviert wurde und
  • die notwendige Fahrschulausbildungen
    nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

14.3 Die Fahrschule unterstützt bei der Organisation der Prüfung,
hat aber keinen Einfluss auf die Durchführung – diese erfolgt durch die Behörde (Prüfer der Landesregierung).

15. Verlängerung der Ausbildung nach Ablauf des Ausbildungsvertrags

15.1 Laut Punkt 4.3 endet der Ausbildungsvertrag 18 Monate nach Kursbeginn

15.2 Will der Kunde / die Kundin weitermachen,
muss ein Verlängerungspaket vor Ablauf der 18 Monate zu den dann gültigen Preisen abgeschlossen werden.
Darin wird auch geregelt, welche bereits gemachten Ausbildungsteile angerechnet werden können.

16. Erste-Hilfe-Kurs

16.1 Wenn der Kunde / die Kundin sich über uns für einen Erste-Hilfe-Kurs anmeldet und diesen nicht wahrnehmen kann, muss die Anmeldung spätestens bis Freitag, 12:00 Uhr vor dem Kurs, der am Samstag stattfindet, abgesagt werden.

16.2 Eine Absage nach dieser Frist ist nur direkt bei der jeweiligen Organisation möglich, jedoch wird in diesem Fall von der Organisation eine Stornogebühr erhoben. Diese Gebühr liegt nicht in unserer Verantwortung und wird nicht von uns erstattet.

17. Kundendaten und Datenschutz

17.1 Die Erklärung zur Erfüllung der Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wirksam ab 25.5.2018 ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

17.1.1 Datenschutzerklärung ist von den AGB’s Haftungsbeschränkungsklausel ausgenommen.

17.1.2 Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen von den Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst werden und somit gesondert gelten.

17.2 Mit der Anmeldung erlaubt der Kunde / die Kundin, dass die persönlichen Daten elektronisch verarbeitet werden dürfen.

17.3 Die Daten werden vertraulich behandelt und nur so lange gespeichert, wie sie für die Ausbildung nötig sind. Sie werden ausschließlich für den Ablauf der Ausbildung verwendet.

17.4 Die Weitergabe von Daten erfolgt nur,

  • wenn es für den Ausbildungsvertrag nötig ist (z. B. an Behörden) oder
  • in bestimmten Fällen (z. B. an Versicherungen bei Unfällen).

17.4.1 An Dritte dürfen die Daten nur weitergegeben werden, wenn der Kunde / die Kundin ausdrücklich zustimmt.

17.4.2 Darüber hinaus können Informationen auch an den Arbeitgeber weitergegeben werden, wenn dieser die Kosten übernimmt, sowie an das AMS, falls es die Kosten trägt.

17.5 Mitteilungspflicht bei Änderungen

17.5.1 Der Kunde / die Kundin muss der Fahrschule sofort Bescheid geben,
wenn sich während der Ausbildungszeit persönliche Daten ändern.
Dazu gehören z. B. Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail Adresse.

18. Haftung

18.1 Keine Garantie auf Prüfungserfolg
Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Kunden / der Kundin alle theoretischen und praktischen Inhalte zu vermitteln, die laut Gesetz (KFG, FSG oder GWB) für den Führerscheinerwerb notwendig sind.
Ob die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, liegt jedoch nicht in der Verantwortung der Fahrschule.

18.2 Persönliche Gegenstände
Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für verlorene oder beschädigte persönliche Gegenstände (z. B. Handy, Geldbörse), die während des Theorie- oder Praxisunterrichts abhandenkommen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens der Fahrschule oder ihrer Mitarbeitenden vorliegt.

18.3 Haftung bei zertifizierten Kursen
Der Kunde / die Kundin nimmt zur Kenntnis, dass die Fahrschule bei bestimmten zertifizierten Kursen – zum Beispiel zur Ladungssicherung – keine Haftung übernimmt.
Die Fahrschule bestätigt lediglich, dass die Inhalte gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben vermittelt wurden.
Für Fehler oder Missachtungen im späteren Umgang haftet ausschließlich der Kunde / die Kundin.

18.4 Verhalten bei Fahreinheiten
Während der Fahrstunden trägt der Kunde / die Kundin die Verantwortung als Fahrzeuglenker*in und verpflichtet sich zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Sollte sich der Kunde / die Kundin nicht daran halten, darf der mitfahrende Fahrlehrer / die Fahrlehrerin eingreifen.
Kommt es durch das Fehlverhalten des Kunden / der Kundin zu rechtlichen Konsequenzen,
so hält der Kunde / die Kundin die Fahrschule und die Fahrlehrkraft schad- und klaglos.

18.5 Verwendung eigener Fahrzeuge
Eigene Fahrzeuge, die für Ausbildungszwecke genutzt werden, müssen zugelassen, versichert und verkehrssicher sein.
Die Nutzung eines Privatfahrzeuges ist vorher im Büro der Fahrschule bekannt zu geben.

18.6 Geltung der StVO auf Übungsplätzen
Auf allen Übungsplätzen, die von der Fahrschule angeboten oder organisiert werden, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

18.7 Haftung bei Fahrten mit Privatfahrzeugen
Bei bestimmten Ausbildungsfahrten – zum Beispiel Perfektionsfahrten in der Mehrphasenausbildung, begleitende Schulungen im Rahmen von L17 oder Dual, oder Trainingsfahrten mit einem Privatfahrzeug – bei denen der Fahrlehrer / die Fahrlehrerin nicht eingreifen kann, haftet die Fahrschule nicht für verursachte Schäden, weder bei Eigenverschulden noch bei Schäden durch Dritte.
Der Kunde / die Kundin erklärt sich einverstanden, die Fahrschule in solchen Fällen schad- und klaglos zu halten.

18.8 Haftung bei Motorrad- und Mopedfahrten / Trainingsfahrten
18.8.1 Mit der Inbetriebnahme seines / ihres zwei- oder vierspurigen Fahrzeuges – oder eines von der Fahrschule bzw. dem Veranstalter zur Verfügung gestellten zwei- oder vierspurigen Fahrzeuges – nimmt der Kunde / die Kundin zur Kenntnis, dass es zu selbstverschuldeten oder durch Dritte verursachten Gefahrensituationen kommen kann, die an ihm / ihr selbst oder an Dritten Schäden verursachen sowie Leib und Leben gefährden können. Ein solches Risiko ist grundsätzlich gegeben und kann nur ausgeschlossen werden, wenn keine Fahrt erfolgt.

18.8.2 Die Haftung der Fahrschule / des Veranstalters, deren Vertreter*innen und Erfüllungsgehilf*innen für Schäden jeder Art – insbesondere an Fahrzeugen, Sachen, Teilnehmer*innen, Instruktor*innen sowie unbeteiligten Dritten – wird ausnahmslos ausgeschlossen. Der Kunde / die Kundin erklärt, die Fahrschule / den Veranstalter für derartige Schäden schad- und klaglos zu halten und bestätigt, über das bestehende erhöhte Risiko hinreichend aufgeklärt worden zu sein.

18.8.3 Die Fahrschule / der Veranstalter übernimmt keine Gewähr oder Haftung für den Zustand der genutzten Übungsstrecken, Trainingsplätze und deren Einrichtungen. Es gilt uneingeschränkt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

18.8.4 Die Fahrschule / der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Kunden / die Kundin, die durch undiszipliniertes Verhalten andere gefährden oder gefährden könnten, ohne Anspruch auf Rückerstattung vom Training, der Tour oder Veranstaltung auszuschließen.

18.8.5 Jeder Kunde / jede Kundin bzw. gesetzliche Vertreter / Vertreterin nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Fahrschule / des Veranstalters für Trainingsfahrten, Veranstaltungen oder Reisen keine Versicherung abgeschlossen wird. Ein etwaig erhöhtes Risiko ist von dem Kunden / der Kundin eigenverantwortlich und ausreichend selbst zu versichern.

18.8.6 Die verwendeten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nach ausdrücklicher Anweisung der Instruktor*innen in Betrieb genommen werden. Den Anweisungen der von der Fahrschule oder dem Veranstalter beauftragten Personen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

18.8.7 Sofern gesetzlich vorgeschrieben oder von der Fahrschule / dem Veranstalter verlangt, ist von den dem Kunden / der Kundin für ausreichende Schutzkleidung zu sorgen – sofern diese nicht von der Fahrschule oder dem Veranstalter bereitgestellt wird.

18.8.8 Mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages bzw. der Teilnahmeerklärung erklärt der Kunde/ die Kundin, mit dieser Haftungserklärung sinngemäß einverstanden und über das eingehende Risiko ausreichend aufgeklärt worden zu sein.

18.8.9 Hinweis zu Irrtümern und Druckfehlern
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle können Berechnungs-, Satz- oder Druckfehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Fahrschule behält sich daher das Recht vor, bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer oder Fehler Angebote zu korrigieren bzw. einen darauf beruhenden Auftrag abzulehnen.

19. Nutzung der Übungsplätze Baden und Münchendorf

19.1 Die Nutzung der Übungsplätze Baden und Münchendorf ist ausschließlich Kundinnen und Kunden der Fahrschule Steinmetz vorbehalten, die im Besitz einer gültigen Einfahrtskarte sowie eines behördlich ausgestellten L17- oder B-dual-Bescheids sind.

19.2 Fahrschulfahrzeuge haben am gesamten Übungsplatz immer Vorrang. Den Anweisungen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.

19.3 Einfahrtszeiten in Baden:
1. Montag bis Donnerstag: 07:00 – 22:00 Uhr
2. Freitag (ausgenommen Feiertag): Keine Nutzung zwischen 08:00 und 17:00 Uhr (Prüfungstag); Nutzung von 17:00 – 22:00 Uhr möglich.
3. Samstag (Jänner, Februar, November, Dezember): 07:00 – 22:00 Uhr
4. Samstag (März – Oktober): 16:00 – 22:00 Uhr
5. Sonn- und Feiertage: 07:00 – 22:00 Uhr

19.4 Einfahrtszeiten in Münchendorf:
1. Montag bis Donnerstag: 07:00 – 22:00 Uhr
2. Freitag (1. März – 31. August): 07:00 – 22:00 Uhr
3.Freitag (1. September – 28. Februar): 17:00 – 22:00 Uhr
4. Samstag: 07:00 – 22:00 Uhr
5. Sonn- und Feiertage: 07:00 – 22:00 Uhr

19.5 Nach 22:00 Uhr ist das Tor nur über die Alarmfirma zu öffnen. Die dadurch entstehenden Kosten in Höhe von 36 Euro pro Einsatz sind vom Kunden / der Kundin zu tragen.

19.6 Toröffnung und Zugang:
Das Tor öffnet sich durch einen Anruf mit der bei der Fahrschule registrierten Handynummer des Kunden/ der Kundin unter der Telefonnummer 0664 8849 4988
Nach dem Anruf öffnet sich das Tor automatisch, und der Kunde/die Kundin kann einfahren. Nach der Einfahrt schließt das Tor selbstständig.
Beim Verlassen des Übungsplatzes geht der Kunde/die Kundin bitte genau gleich vor: Mit der registrierten Nummer an, das Tor öffnet sich, und nach der Ausfahrt schließt es automatisch wieder.

19.7 Sollte es beim Ein- oder Ausfahren zu Problemen kommen, befindet sich rechts an der Torsäule ein Notfallknopf mit Gegensprechanlage. Über diesen wird der Kunde/ die Kundin direkt mit der Alarmzentrale verbunden, die Ihnen weiterhelfen kann.

19.8 Am Übungsplatz gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zuge privater Übungsfahrten entstehen.

19.9 Der Übungsplatz ist videoüberwacht.
Jeder Schaden, der im Rahmen von Übungen oder Fahrten entsteht, ist unverzüglich zu melden.

19.10 Bei Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen kann der Zutritt zum Übungsplatz vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden.

20. Nutzung anderer Dienste / Beauftragung anderer Firmen (Dritter)

20.1 Die Fahrschule darf nach eigener Entscheidung die vereinbarten Leistungen entweder selbst erbringen oder dafür qualifizierte andere Personen oder Firmen (Dritte) einsetzen, beziehungsweise die Leistung durch diese ersetzen lassen.

20.2 Wenn die Fahrschule Dritte einsetzt (Substitution), geschieht das entweder im Namen der Fahrschule oder im Namen des Dritten. In jedem Fall muss der Kunde/die Kundin diese Leistung bezahlen. Die Fahrschule wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass sie die nötige Fachkenntnis haben.

20.3 Wenn die Fahrschule notwendige oder vereinbarte Leistungen bei Dritten in Auftrag gibt, sind diese Auftragnehmer nicht als direkte Helfer der Fahrschule anzusehen, für die die Fahrschule uneingeschränkt haftet.

20.4 Das vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining muss in einem speziellen Fahrsicherheitszentrum stattfinden. Die Fahrschule organisiert die 2.Mehrphase für den Kunden/ die Kundin und informiert diesen oder diese per SMS zur erforderlichen Zeit.

21. Anzuwendendes Recht

21.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Fahrschule und dem Kunden / der Kundin unterliegen dem österreichischen materiellen Recht.

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand

22.1 Besitzerin der Fahrschule Steinmetz ist die Inhaberin einer Fahrschulbewilligung, Tanja Willixhofer.
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

22.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Fahrschule und dem Kunden / der Kundin ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Fahrschule sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Fahrschule berechtigt, den Kunden / die Kundin an seinem / ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Gezeichnet: Die Geschäftsführung