ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fahrschule Steinmetz

1. Geltung, Vertragsabschluss


1.1 Die Fahrschule sowie mit ihr verbundene Unternehmen erbringen ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden / der Kundin sind nur wirksam, wenn sie von der Fahrschule schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden / der Kundin werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden / der Kundin durch die Fahrschule bedarf es nicht.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote der Fahrschule sind freibleibend und unverbindlich.


2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden / der Kundin



2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Ausbildungsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Fahrschule. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fahrschule.

2.2 Der Kunde / Die Kundin wird der Fahrschule zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er / Sie wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung der Ausbildung von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung der Ausbildung bekannt werden. Der Kunde / Die Kundin trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner / ihrer unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Fahrschule wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.3 Die Dauer einer Fahreinheit in Begleitung mit einem / einer InstruktorIn beträgt 50 Minuten. Außerhalb der üblichen Fahrzeiten (je Ausbildungspaket Montag bis Freitag Ausbildung A1 (08.00-13.30 Uhr) Ausbildung A2 (08.00-17.00 Uhr) Ausbildung A3 (08.00-20.00 Uhr) wird ein Überstundenzuschlag laut aktueller Preisliste je Einheit verrechnet. An Samstagen kommt der Samstagspreis laut Preisliste ganztätig zur Verrechnung. 
Vereinbarte Fahreinheiten, welche nicht konsumiert werden können, müssen drei Werktage vor dem geplanten Termin schriftlich oder persönlich im Büro storniert werden. Prüfungstermine, die nicht eingehalten werden können, müssen bis spätestens am dem Prüfungstermin zuvorgehenden Freitag schriftlich oder persönlich im Büro abgesagt werden. Andernfalls sind die Kosten zur Gänze zu bezahlen. Bei schriftlicher Absage, via Fax oder Mail gilt der Zeitpunkt der Rückbestätigung der Fahrschule als Stornierungszeitpunkt. Andernfalls gelten die Stunden als versäumt und es wird der volle Preis verrechnet.
So genannte gesetzlich vorgeschriebene Feedbackfahrten der einzelnen Führerscheinklassen werden von der Fahrschule mit Fahrschulautos oder Kundenautos durchgeführt. Die Anmeldung wie die Verrechnung hierfür erfolgen gesondert mit der Fahrschule. Der Kunde / Die Kundin erklärt sich einverstanden, via SMS oder E-Mail an die vorgeschriebenen erforderlichen Feedbackfahrten erinnert zu werden. Sollten sich die personenbezogenen Daten ändern, wird der Kunde / die diese der Fahrschule umgehend bekannt geben.
Private Fahrzeuge im Rahmen der Dualen und L17-Ausbildung müssen für Prüfungszwecke fünftürig sein und ein manuelles Schaltgetriebe aufweisen.
Auf den von der Fahrschule zur Verfügung gestellten oder vermittelten Übungsplätzen kann unabhängig von den Ausbildungsmodulen kein Anspruch auf deren Nutzung abgeleitet werden. Die jeweilige Nutzung bzw. Zurverfügungstellung obliegt einzig dem jeweiligen vertretungsbefugten Organ der Fahrschule.
Betreffend CD 95-Grundqualifikation / Weiterbildung. Wird im Rahmen der C-Ausbildung die C95-Grundqualifikationsprüfung absolviert, gilt Folgendes:

Die C-Fahrprüfung sowie die C95-Fahrprüfung finden an einem Tag statt.

Ist die C-Prüfung negativ, ist der Antritt zur C95-Prüfung nicht möglich. Die Prüfungsgebühr ist allerdings schon im Vorfeld zu leisten und wird nicht rückerstattet. Es ist eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von 2 Wochen bis zum Wiederantritt auf jeden Fall einzuhalten. Des Weiteren verlängert sich die Prüfungsdauer von 45 Minuten auf 90 Minuten.
Vor dem nochmaligen Antritt zur praktischen Fahrprüfung obliegt es dem Ermessen des Lenkerprüfers / der Lenkerprüferin bzw. des / der begleitenden Fahrlehrers / Fahrlehrerin, ob der / die FahrschülerIn zum Zweck der Perfektionierung der Fahrsicherheit weitere Fahrlektionen verpflichtend zu konsumieren hat. Die Gebühren für die PrüferInnen und die Ausstellung des Führerscheines sind nach bestandener Prüfung direkt bei der Behörde zu entrichten.
Es ist zu beachten, dass für die Teilnahme an einigen Kursen bestimmte Voraussetzungen von dem / der TeilnehmerIn erfüllt werden müssen. Die jeweiligen Voraussetzungen sind bei jedem Kurs gesondert angegeben bzw. können bei den Anmeldebüros erfragt werden.
Wegen der begrenzten TeilnehmerInnenzahl, je nach Kurs unterschiedlich, werden alle Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens und der geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Fairness anderen KursteilnehmerInnen gegenüber eine Nichtbezahlung des Beitrages zu einem Ausschluss vom Kurs führt.


3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter



3.1 Die Fahrschule ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren.

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Substitution erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Dritten, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden/ der Kundin. Die Fahrschule wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3.3 Soweit die Fahrschule notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen AuftragnehmerInnen keine ErfüllungsgehilfInnen der Fahrschule.

3.4 Das gesetzlich vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining muss in einem Fahrsicherheitszentrum durchgeführt werden. Die Anmeldung und Verrechnung hierfür erfolgt direkt mit dem Fahrsicherheitszentrum.


4. Vorzeitige Auflösung



4.1 Die Fahrschule ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde / die Kundin zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde / die Kundin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden / der Kundin bestehen und dieser auf Begehren der Fahrschule keine Vorauszahlungen leistet;
d) über das Vermögen des Kunden / der Kundin ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde / die Kundin seine / ihre Zahlungen einstellt.

4.2 Wird der Ausbildungsauftrag durch den Kunden / die Kundin gelöst, sind der gesamte Kursbeitrag sowie alle konsumierten Leistungsmodule in voller Höhe zu entrichten.

4.3 Ein Ausbildungsvertrag hat eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Sollte der Kunde / die Kundin dieses vorgegebene Zeitfenster überschreiten, oder über einen Zeitraum von 6 Monaten keine relevanten vorgeschriebenen Veranstaltungen besuchen, gilt der Ausbildungsvertrag als gelöst und der gesamte Kursbeitrag, sowie alle konsumierten Leistungsmodule sind in voller Höhe fällig.
Anderweitige Vereinbarungen sind mit der Fahrschule gesondert zu klären und haben nur Gültigkeit, so eine solche schriftlich erfolgt. Mündliche Abreden sind in jedem Fall ausgeschlossen.

4.4 Vorzeitige Auflösung des Vertrags durch den Kunden (vor bestandener Fahrprüfung), in diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 115 Euro verrechnet.

Der Kunde erhält eine schriftliche Bestätigung aller vollendeten Ausbildungsschritte.



5. Zahlung


5.1 Die Rechnung (offenes Konto) ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Alle Pakete wie Fahrstunden, Prüfungsgebühren, Theoriekurse, Trainings sind im Vorhinein zu bezahlen.
Die jeweils gültige Preisgestaltung bezieht sich auf den Tag der Anmeldung und wird in der jeweils gültigen Fassung öffentlich in den Geschäftsräumen der Fahrschule ausgehängt. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beträge kann nicht erfolgen.
Im Falle einer Wiederholungsprüfung sind eine Theoriewiederholungsgebühr sowie eine nochmalige Prüfungsgebühr zu bezahlen, welche die Kosten für den Wiederholungskurs und unbegrenzte Computer-Übungsstunden zum Inhalt haben. Im Falle eines nochmaligen Antritts zur praktischen Fahrprüfung obliegt es dem Ermessen des Lenkerprüfers / der Lenkerprüferin bzw. des / der begleitenden Fahrlehrers / Fahrlehrerin, ob der / die FahrschülerIn zum Zweck der Perfektionierung der Fahrsicherheit weitere Fahrlektionen verpflichtend zu konsumieren hat.

5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden / der Kundin gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 7% p.a. Weiters verpflichtet sich der Kunde / die Kundin für den Fall des Zahlungsverzugs, der Fahrschule die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

5.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden / der Kundin kann die Fahrschule sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden / der Kundin abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Fahrschule nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Fahrschule für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.

5.4 Der Kunde / Die Kundin ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Fahrschule aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden / der Kundin wurde von der Fahrschule schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

5.5 Im Falle einer Barzahlung des Kunden / der Kundin, ungeachtet der Höhe des geleisteten Betrages, ist der Kunde / die Kundin verpflichtet, eine Zahlungsbestätigung der Fahrschule über den geleisteten Betrag einzufordern und diese für eine Dauer von 3 Monaten nach erfolgreicher Absolvierung zu verwahren und bei Bedarf vorweisen zu können. Die Fahrschule kann im Streitfall nur belegbare Zahlungseingänge berücksichtigen.

5.6 Die jeweils aktuelle Preisgestaltung der jeweiligen Ausbildungsmodule wird im Geschäftslokal an mehreren allgemein zugänglichen Orten tagesaktuell ausgehängt.

5.7 Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen und nicht konsumierten Leistungen an den Kunden / die Kundin kann nur erfolgen, wenn dieser durch den Amtsarzt / die Amtsärztin aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt wird. In einem solchen Fall ist ein von dem / der zuständigen Amtsarzt / Amtsärztin ausgestelltes Attest binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Ablehnung vorzulegen.


6. Haftung


6.1 Der Kunde / Die Kundin erklärt sich als einverstanden und in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrschule jedwede Haftung im Zusammenhang mit erfolgten zertifizierten Ausbildungen ausschließt, insbesondere was den Kurs Ladungssicherung betrifft. Die Fahrschule bestätigt nur, den Kunden / die Kundin entsprechend der jeweils gültigen Gesetze eingewiesen und ausgebildet zu haben, übernimmt aber keinerlei Haftung für etwaiges Fehlverhalten des Kunden / der Kundin, welches der Sphäre und der Verantwortung des Kunden / der Kundin zuzurechnen ist.
Im Zuge von Fahreinheiten ist sich der Kunde / die Kundin seiner / ihrer Verantwortung als FahrzeuglenkerIn bewusst und damit auch seiner / ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils gültigen StVO. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, willigt der Kunde / die Kundin unwiderruflich ein, einverstanden zu sein, dass der / die mitfahrende InstruktorIn eingreift. Sollte dieses Eingreifen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und im kausalen Zusammenhang mit dem Fehlverhalten des Kunden / der Kundin einhergehen, hält der Kunde / die Kundin die Fahrschule und den / die mitfahrenden InstruktorIn schad- und klaglos.
Alle mitgebrachten Fahrzeuge müssen gemäß den jeweils gesetzlichen Anforderungen zugelassen, versichert und verkehrstauglich sein. Im Falle einer solchen Nutzung muss dieses im Büro schriftlich gemeldet werden.

Im Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für verursachte Schäden durch Selbstverschulden oder Verschulden Dritter seitens der Fahrschule übernommen wird.
Dieser Verzicht der Schad- und Klagloshaltung gilt auch für alle Regressansprüche des Kunden / der Kundin aus Zahlung an geschädigte Dritte und allfällige Ausgleichsansprüche.

6.4 Auf allen von der Fahrschule angebotenen und vermittelten Übungsplätzen gilt die StVO.

6.5 Bei den Ausbildungsvarianten wie folgend – Perfektionsfahrten im Zuge der Mehrphasenausbildung, begleitende Schulungen im Zuge einer L17- oder Dualen Ausbildung, sowie bei Perfektionstrainingsfahrten, bei welchen die Nutzung von Privatfahrzeugen vorgenommen wird und der mitfahrende Instruktor keinerlei physische sowie technische Eingriffsmöglichkeiten hat – ist die Fahrschule bei allfällig verursachten Schäden, selbstverschuldet oder durch Dritte, in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.


7. Datenschutz


Die Erklärung zur Erfüllung der Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wirksam ab 25.5.2018 ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

Datenschutz Erklärung ist von den AGB’s Haftungsbeschränkungsklausel ausgenommen.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen von den Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst werden und somit gesondert gelten.




8. Anzuwendendes Recht


Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Fahrschule und dem Kunden / der Kundin unterliegen dem österreichischen materiellen Recht.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Fahrschule und dem Kunden / der Kundin ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Fahrschule sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Fahrschule berechtigt, den Kunden / die Kundin an seinem / ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.



Gezeichnet: Die Geschäftsführung

Stand: 23.März.2023